Statut

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1. Der Verein führt den Namen “BUND sozialdemokratischer Juden - AVODA”

1.2. Er hat seinen Sitz in 1020 Wien, Praterstern 1 und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

1.3. Die Errichtung von Zweigvereinen in allen Bundesländern ist beabsichtigt.

§ 2. Ziel und Aufgaben

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, setzt sich zur Aufgabe:

2.1. Erhaltung und Förderung des jüdischen, sozialen und kulturellen Lebens in Österreich.

2.2. Verbreitung und Förderung der sozialdemokratischen und zionistischen Weltanschauung unter Anerkennung des Jerusalemer Abkommens.

2.3. Betonung des österreichischen Staatsgedankens sowie der Verbundenheit mit dem Staate Israel.

2.4. Unterstützung von Jugendgruppen im Rahmen dieser Statuten.

2.5. Unterstützung von jüdischer Auswanderung nach Israel und Betreuung von durchreisenden jüdischen Emigranten und Flüchtlingen (ALIJAH NACH ISRAEL). Auf eine solche Unterstützung besteht kein Rechtsanspruch.

2.6. Unterstützung von israelischen Fonds und aktive Anteilnahme an ihrer Tätigkeit. Auf eine solche Unterstützung besteht kein Rechtsanspruch.

2.7. Aufrechterhaltung von engen Beziehungen mit gleichgesinnten Gruppen in Israel und weltweit.

2.8. Herausgabe einer den Vereinszielen gewidmeten periodischen Druckschrift.

2.9. Unterstützung der Gründung und Erhaltung von Kindergärten, Volksschulen und höheren Schulen für jüdische Kinder. Auf eine solche Unterstützung besteht kein Rechtsanspruch.

Die Umsetzung dieser Aufgaben und Ziele erfolgt durch die Tätigkeit der Gremien des Vereines, insbesondere durch politische Aktivität innerhalb der Strukturen der Israelitischen Kultusgemeinden Österreichs.

§ 3. Aufbringung der Mittel

Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:

3.1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

3.2. Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden, Legaten und sonstigen Zuwendungen

3.3. Entgeltliche Einschaltungen in Publikationen des Vereins

Ein allfälliger Jahresüberschuss wird an jüdische, wohltätig oder sozial ausgerichtete, Vereine gespendet.

§ 4. Arten der Mitgliedschaft

4.1. Mitglieder des Vereines können physische und juristische Personen werden; sie gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

4.2. Ordentliche Mitglieder können nur Personen werden, die der Israelitischen Kultusgemeinde angehören oder zumindest jüdischer Abstammung sind, das 16.Lebensjahr vollendet haben und sich zu den Zielen des Vereines bekennen.

4.3. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben und nicht dem unter § 4.2. genannten Personenkreis angehören. Sie werden über Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt.

§ 5. Beginn der Mitgliedschaft

5.1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig.

5.2. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

5.3. Ein Aufnahmeantrag hat innerhalb von 3 Monaten vom Vorstand behandelt zu werden.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

6.1. Ableben (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit)

6.2. freiwilligen Austritt mit schriftlicher Anzeige

6.3. Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand (Ausschluss), wenn das Mitglied den statutarischen Pflichten, insbesondere der Zahlung des Mitgliedsbeitrages und der Einhaltung der Vereinsziele, trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt

Der Austritt kann nur per 31. Dezember des laufenden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächst möglichen Austrittstermin wirksam.

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter § 6.3. genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7.Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Generalversammlung für jeweils zwei Jahre festgelegt. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

§ 8. Rechte der Mitglieder

Ordentliche Mitglieder besitzen in der Generalversammlung das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht.

Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und von den für Vereinsmitglieder bestehenden Begünstigungen Gebrauch zu machen.

§ 9.Pflichten der Mitglieder

Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräftenvund Können die Interessen des Vereines stets voll zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten des Vereines sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten.

Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines abträglich sein könnte.

§ 10. Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Kontrolle
  • das Schiedsgericht

§ 11. Die Generalversammlung

11.1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

11.2. Eine außerordentliche Generalversammlung kann über Beschluss des Vorstandes jederzeit einberufen werden, wenn die Führung der Geschäfte es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn dies von der Generalversammlung beschlossen oder von mindestens 15 Mitgliedern unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird.

11.3. Die außerordentliche Generalversammlung ist spätestens vier Wochen vom Zeitpunkt des Beschlusses bzw. des Einlangens des schriftlichen Begehrens einzuberufen.

11.4. Die Mitglieder haben das Recht, Anträgefür die Generalversammlung zu stellen, doch müssen diese spätestens eine Woche vor Abhaltung derselben beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.

11.5. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder bzw. bei juristischen Personen ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Zeit nicht beschlussfähig, so findet eine halbe Stunde später eine neuerliche Generalversammlung mit gleicher Tagesordnung statt, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

11.6. Wenn über Statutenänderungen oder über die Auflösung des Vereines zu beschließen ist, ist die Zweidrittelmehrheit, bei Wahlen oder sonstigen Beschlüssen die einfache Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

11.7. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter; wenn auch dieser verhindert ist, das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.

§ 12. Obliegenheiten der Generalversammlung

12.1. Entgegennahme Rechenschaftsberichtes und des Berichtes über den Rechnungsabschluss sowie Beschlussfassung darüber.

12.2. Wahl des Vorstandes und der Kontrollkommission.

12.3. Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge.

12.4. Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.

12.5. Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie allfällige Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

12.6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder sowie der Beitrittsgebühr.

12.7. Beschlussfassung über Statutenänderungen des Vereines.

12.8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 13. Der Vorstand

13.1. Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und besteht aus mindestens sieben Mitgliedern:

  • GeneralsekretärIn
  • Vorsitzender und 1 StellvertreterIn
  • KassierIn und 1 StellvertreterIn
  • SchriftführerIn und 1 StellvertreterIn

13.2. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben bis zu weitere drei Personen kooptieren.

13.3. An den Sitzungen des Vorstandes können die Mitglieder der Kontrollkommission sowie - soweit sie dem Vorstand nicht angehören - die Mitglieder im Kultusvorstand und der Chefredakteur der periodisch erscheinenden Druckschrift des Vereins mit beratender Stimme teilnehmen.

13.4. Den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstandes führt der Vorsitzende, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter; wenn auch dieser verhindert ist, das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.

13.5. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des den Vorsitz führenden Vorstandsmitgliedes.

§ 14. Obliegenheiten des Vorstandes

14.1. Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Vereines und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte entsprechend den Bestimmungen der §§ 2 und 3 zu sorgen. 14.2. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:

14.2.1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

14.2.2. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen

14.2.3. Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins in den Generalversammlungen.

14.2.4.Verwaltung des Vereinsvermögens.

14.2.5. Beschlussfassung über die Zuweisung eines allfälligen Jahresüberschusses

14.2.6. Vorbereitung von Beschlüssen, die der Generalversammlung vorbehalten sind.

14.2.7. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.

14.2.8. Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

14.2.9. Allfällige Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

14.3. Der Vorstand ist berechtigt, aus seiner Mitte Unterausschüsse einzusetzen und diesen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu übertragen. Er kann dafür auch die Beiziehung außenstehender Personen beschließen.

§ 15. Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

15.1. Der Vorsitzende vertritt den Verein in allen Belangen, so auch nach außen, und führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung.

15.2. Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden und dergleichen, zeichnet er gemeinsam mit dem Generalsekretär, in Geldangelegenheiten mit dem Kassier, sofern die Zeichnungsberechtigung durch Vorstandsbeschluss nicht an andere Vorstandsmitglieder delegiert wird.

15.3. Der Vorsitzenden ist berechtigt, gegen nachträglichen Bericht an den Vorstand bzw. die Generalversammlung unter eigener Verantwortung eine Anordnung zu treffen, wenn diese nicht bis zur nächsten Vorstandssitzung aufschiebbar ist.

15.4. Dem Kassier obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereines, die Führung der Kassabücher und die Sammlung sämtlicher Belege. Er kann sich dabei gängiger EDV-Programme bedienen.

15.5. Der Schriftführer bereitet insbesondere den externen Schriftwechsel vor und führt die Protokolle der Sitzungen des Vorstandes und der Generalversammlung.

§ 16. Kontrolle

16.1. Die Kontrolle besteht aus ein bis drei Personen, sie wird von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

16.2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie hat dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 17. Vereinsstreitigkeiten

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht vereinsintern endgültig.

§ 18. Auflösung des Vereines

18.1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

18.2. Im Falle einer freiwilligen Auflösung hat die gleiche Generalversammlung auch über die Verwertung des vorhandenen Vereinsvermögens im Sinne des § 3 letzter Satz zu beschließen.