STATUTEN
DES VEREINES “BUND SOZIALDEMOKRATISCHER JUDEN – AVODA”
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1. Der Verein führt den Namen “BUND sozialdemokratischer
Juden - AVODA”
1.2. Er hat seinen Sitz in 1020 Wien, Praterstern 1 und
erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
1.3. Die Errichtung von Zweigvereinen in allen
Bundesländern ist beabsichtigt.
§ 2. Ziel und Aufgaben
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, setzt sich zur
Aufgabe:
2.1. Erhaltung und Förderung des jüdischen, sozialen und
kulturellen Lebens in Österreich.
2.2. Verbreitung und Förderung der sozialdemokratischen
und zionistischen Weltanschauung unter Anerkennung des Jerusalemer
Abkommens.
2.3. Betonung des österreichischen Staatsgedankens sowie
der Verbundenheit mit dem Staate Israel.
2.4. Unterstützung von Jugendgruppen im Rahmen dieser
Statuten.
2.5. Unterstützung von jüdischer Auswanderung nach Israel
und Betreuung von durchreisenden jüdischen Emigranten und Flüchtlingen
(ALIJAH NACH ISRAEL). Auf eine solche Unterstützung besteht kein
Rechtsanspruch.
2.6. Unterstützung von israelischen Fonds und aktive
Anteilnahme an ihrer Tätigkeit. Auf eine solche Unterstützung besteht kein
Rechtsanspruch.
2.7. Aufrechterhaltung von engen Beziehungen mit
gleichgesinnten Gruppen in Israel und weltweit.
2.8. Herausgabe einer den Vereinszielen gewidmeten
periodischen Druckschrift.
2.9. Unterstützung der Gründung und Erhaltung von
Kindergärten, Volksschulen und höheren Schulen für jüdische Kinder. Auf eine
solche Unterstützung besteht kein Rechtsanspruch.
Die Umsetzung dieser Aufgaben und Ziele erfolgt durch die
Tätigkeit der Gremien des Vereines, insbesondere durch politische Aktivität
innerhalb der Strukturen der Israelitischen Kultusgemeinden Österreichs.
§ 3. Aufbringung der Mittel
Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden
aufgebracht durch:
3.1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
3.2. Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden, Legaten und
sonstigen Zuwendungen
3.3. Entgeltliche Einschaltungen in Publikationen des
Vereins
Ein allfälliger Jahresüberschuss wird an jüdische, wohltätig oder sozial
ausgerichtete, Vereine gespendet.
§ 4. Arten der Mitgliedschaft
4.1. Mitglieder des Vereines können physische und
juristische Personen werden; sie gliedern sich in ordentliche Mitglieder und
Ehrenmitglieder.
4.2. Ordentliche Mitglieder können nur Personen werden,
die der Israelitischen Kultusgemeinde angehören oder zumindest jüdischer
Abstammung sind, das 16.Lebensjahr vollendet haben und sich zu den Zielen
des Vereines bekennen.
4.3. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besonderem
Maße um den Verein verdient gemacht haben und nicht dem unter § 4.2.
genannten Personenkreis angehören. Sie werden über Antrag des Vorstandes von
der Generalversammlung ernannt.
§ 5. Beginn der Mitgliedschaft
5.1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der
Vorstand endgültig.
5.2. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert
werden.
5.3. Ein Aufnahmeantrag hat innerhalb von 3 Monaten vom
Vorstand behandelt zu werden.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
6.1. Ableben (bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit)
6.2. freiwilligen Austritt mit schriftlicher Anzeige
6.3. Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand
(Ausschluss), wenn das Mitglied den statutarischen Pflichten, insbesondere
der Zahlung des Mitgliedsbeitrages und der Einhaltung der Vereinsziele,
trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt
Der Austritt kann nur per 31. Dezember des laufenden Jahres erfolgen. Er
muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die
Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächst möglichen Austrittstermin
wirksam.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter § 6.3. genannten
Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen
werden.
§ 7.Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Generalversammlung für jeweils
zwei Jahre festgelegt. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
§ 8. Rechte der Mitglieder
Ordentliche Mitglieder besitzen in der Generalversammlung das Stimmrecht
sowie das aktive und passive Wahlrecht.
Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch
zu nehmen und von den für Vereinsmitglieder bestehenden Begünstigungen
Gebrauch zu machen.
§ 9.Pflichten der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräftenvund Können die Interessen des
Vereines stets voll zu wahren und zu fördern, die beschlossenen
Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten des
Vereines sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten.
Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem
Ansehen des Vereines abträglich sein könnte.
§ 10. Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
·
die Generalversammlung
·
der Vorstand
·
die Kontrolle
·
das Schiedsgericht
§ 11. Die Generalversammlung
11.1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei
Jahre innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
11.2. Eine außerordentliche Generalversammlung kann über
Beschluss des Vorstandes jederzeit einberufen werden, wenn die Führung der
Geschäfte es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn dies von der
Generalversammlung beschlossen oder von mindestens 15 Mitgliedern unter
Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird.
11.3. Die außerordentliche Generalversammlung ist
spätestens vier Wochen vom Zeitpunkt des Beschlusses bzw. des Einlangens des
schriftlichen Begehrens einzuberufen.
11.4. Die Mitglieder haben das Recht, Anträgefür die
Generalversammlung zu stellen, doch müssen diese spätestens eine Woche vor
Abhaltung derselben beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.
11.5. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder bzw. bei juristischen
Personen ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur
festgesetzten Zeit nicht beschlussfähig, so findet eine halbe Stunde später
eine neuerliche Generalversammlung mit gleicher Tagesordnung statt, die
unabhängig von der Anzahl der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig ist.
11.6. Wenn über Statutenänderungen oder über die Auflösung
des Vereines zu beschließen ist, ist die Zweidrittelmehrheit, bei Wahlen
oder sonstigen Beschlüssen die einfache Mehrheit der anwesenden und
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet
der Vorsitzende.
11.7. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der
Vorsitzende, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter; wenn auch dieser
verhindert ist, das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
§ 12. Obliegenheiten der Generalversammlung
12.1. Entgegennahme Rechenschaftsberichtes und des
Berichtes über den Rechnungsabschluss sowie Beschlussfassung darüber.
12.2. Wahl des Vorstandes und der Kontrollkommission.
12.3. Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand
vorgelegten Anträge.
12.4. Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschlüsse von
der Mitgliedschaft.
12.5. Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie allfällige
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
12.6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für ordentliche
Mitglieder sowie der Beitrittsgebühr.
12.7. Beschlussfassung über Statutenänderungen des
Vereines.
12.8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der
Tagesordnung stehende Fragen
§ 13. Der Vorstand
13.1. Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die
Dauer von zwei Jahren gewählt und besteht aus mindestens sieben Mitgliedern:
·
GeneralsekretärIn
·
Vorsitzender und 1 StellvertreterIn
·
KassierIn und 1 StellvertreterIn
·
SchriftführerIn und 1 StellvertreterIn
13.2. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben bis zu
weitere drei Personen kooptieren.
13.3. An den Sitzungen des Vorstandes können die
Mitglieder der Kontrollkommission sowie - soweit sie dem Vorstand nicht
angehören - die Mitglieder im Kultusvorstand und der Chefredakteur der
periodisch erscheinenden Druckschrift des Vereins mit beratender Stimme
teilnehmen.
13.4. Den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstandes führt
der Vorsitzende, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter; wenn auch
dieser verhindert ist, das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
13.5. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit
bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder
getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des den Vorsitz
führenden Vorstandsmitgliedes.
§ 14. Obliegenheiten des Vorstandes
14.1. Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ
des Vereines und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte entsprechend
den Bestimmungen der §§ 2 und 3 zu sorgen. 14.2. In seinen Wirkungsbereich
fallen insbesondere folgende Aufgaben:
14.2.1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung
des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
14.2.2. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und
der außerordentlichen Generalversammlungen
14.2.3. Information der Mitglieder über Tätigkeit und
finanzielle Gebarung des Vereins in den Generalversammlungen.
14.2.4.Verwaltung des Vereinsvermögens.
14.2.5. Beschlussfassung über die Zuweisung eines
allfälligen Jahresüberschusses
14.2.6. Vorbereitung von Beschlüssen, die der
Generalversammlung vorbehalten sind.
14.2.7. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von
Vereinsmitgliedern.
14.2.8. Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht
ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
14.2.9. Allfällige Aufnahme und Kündigung von Angestellten
des Vereins.
14.3. Der Vorstand ist berechtigt, aus seiner Mitte
Unterausschüsse einzusetzen und diesen die Erledigung bestimmter
Angelegenheiten zu übertragen. Er kann dafür auch die Beiziehung
außenstehender Personen beschließen.
§ 15. Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
15.1. Der Vorsitzende vertritt den Verein in allen
Belangen, so auch nach außen, und führt den Vorsitz im Vorstand und in der
Generalversammlung.
15.2. Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere den Verein
verpflichtende Urkunden und dergleichen, zeichnet er gemeinsam mit dem
Generalsekretär, in Geldangelegenheiten mit dem Kassier, sofern die
Zeichnungsberechtigung durch Vorstandsbeschluss nicht an andere
Vorstandsmitglieder delegiert wird.
15.3. Der Vorsitzenden ist berechtigt, gegen
nachträglichen Bericht an den Vorstand bzw. die Generalversammlung unter
eigener Verantwortung eine Anordnung zu treffen, wenn diese nicht bis zur
nächsten Vorstandssitzung aufschiebbar ist.
15.4. Dem Kassier obliegt die gesamte Geldgebarung des
Vereines, die Führung der Kassabücher und die Sammlung sämtlicher Belege. Er
kann sich dabei gängiger EDV-Programme bedienen.
15.5. Der Schriftführer bereitet insbesondere den externen
Schriftwechsel vor und führt die Protokolle der Sitzungen des Vorstandes und
der Generalversammlung.
§ 16. Kontrolle
16.1. Die Kontrolle besteht aus ein bis drei Personen, sie
wird von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
16.2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende
Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie hat dem
Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu
berichten.
§ 17. Vereinsstreitigkeiten
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet
das Schiedsgericht vereinsintern endgültig.
§ 18. Auflösung des Vereines
18.1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu
diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden.
18.2. Im Falle einer freiwilligen Auflösung hat die
gleiche Generalversammlung auch über die Verwertung des vorhandenen
Vereinsvermögens im Sinne des § 3 letzter Satz zu beschließen.
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